Was gilt es bei einer Pflegebedürftigkeit zu beachten?

Eine Pflegebedürftigkeit kann in verschiedenen Lebensphasen auftreten, wenn eine Person aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen langfristige – bzw. mindestens sechs Monate anhaltende – und nachhaltige Unterstützung bei der Selbstständigkeit und Fähigkeiten benötigt. Die genaue Definition der Schwere der Pflegebedürftigkeit kann durch weitere Regelungen und Kriterien (vor allem aus §15 SGB XI) weiter konkretisiert werden.

Wie ist im Falle einer vermuteten Pflegebedürftigkeit vorzugehen?

Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden, entweder persönlich oder telefonisch. Der Antrag wird dann von unabhängigen Gutachtern wie dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) überprüft. Privatversicherte stellen ihren Antrag bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen, und die Begutachtung erfolgt dort durch Gutachter des Medizinischen Dienstes MEDICPROOF. Die gesetzliche Bearbeitungsfrist für Anträge auf Pflegeleistungen beträgt 25 Arbeitstage. In speziellen Situationen wie Krankenhausaufenthalten oder palliativer Versorgung müssen Gutachter innerhalb einer Woche tätig werden, um eine kontinuierliche Versorgung sicherzustellen. Wenn eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz angekündigt oder mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde, muss die Begutachtung innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Falls die Pflegekasse den Bescheid nicht innerhalb der Frist oder verkürzten Begutachtungsfristen erteilt, müssen sie der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller 70 Euro pro Woche der Verzögerung zahlen. Um Leistungsansprüche geltend zu machen, muss die Versicherte bzw. der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung zwei Jahre Mitglied in der Pflegekasse gewesen sein. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere unabhängige Gutachter.

Wie wird der voraussichtliche Pflegegrad festgesetzt?

Um die Pflegebedürftigkeit und Einstufung in einen Pflegegrad zu bestimmen, wird ein Begutachtungsinstrument verwendet, das auf der individuellen Pflegesituation basiert. Hierfür werden sechs Lebensbereiche betrachtet:
  1. Mobilität (vor allem in den eigenen vier Wänden)
  2. geistige und kommunikative Fähigkeiten (z.B. zeitliche und räumliche Orientierung oder eigene Entscheidungsfindung)
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z.B. Ängste oder nächtliche Unruhe)
  4. Selbstversorgung (z.B. in Sachen Nahrungsaufnahme und Körperpflege)
  5. Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z.B. eigenständige Einnahme von Arzneimitteln oder korrekter Umgang mit Prothesen)
  6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Die Gutachterinnen und Gutachter bewerten den Grad der Selbstständigkeit in jedem Bereich und ermitteln einen Gesamtwert, der einen der fünf Pflegegrade repräsentiert. Zusätzlich werden außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung bewertet, um weitere Unterstützung und Angebote anzubieten. Die Gutachter prüfen auch die Indikation für medizinische Rehabilitation und übermitteln ihre Einschätzung der Pflegekasse, die sie dann an die antragstellende Person weiterleitet. Die Begutachtung findet nach Terminvereinbarung statt und es wird empfohlen, dass Angehörige oder Betreuerinnen/Betreuer des erkrankten Menschen ebenfalls anwesend sind, um das Bild der Gutachterin/des Gutachters über die Selbstständigkeit und Beeinträchtigungen zu ergänzen. Sie wünschen bzw. benötigen eine erste unverbindliche Einschätzung zu einem möglichen Pflegegrad? Nutzen Sie gerne unseren unverbindlichen L&M Pflegecheck >>Pflegegrad-Berechner<<!

Gibt es Wegweiser bzw. einen zusammenfassenden Überblick?

Das Bundesgesundheitsministerium empfiehlt Ihnen folgende Punkte zur Feststellung einer möglichen Pflegebedürftigkeit zu beachten:
  1. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Kranken- oder Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe auf. Falls gewünscht, können auch Familienmitglieder, Nachbarn oder enge Bekannte dies in Ihrem Auftrag tun, wenn Sie ihnen eine Vollmacht erteilen.
  2. Die Landesverbände der Pflegekassen veröffentlichen im Internet Vergleichslisten, die Informationen über Leistungen und Preise zugelassener Pflegeeinrichtungen sowie anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag enthalten. Bei Bedarf können Sie diese Liste auch bei Ihrer Pflegekasse anfordern, wenn Sie einen Antrag auf Leistungen stellen.
  3. Nach Antragstellung haben Sie Anspruch auf frühzeitige und umfassende Beratung durch die Pflegeberater Ihrer Pflegekasse. Die Beratung erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung und kann entweder durch die Pflegekasse selbst oder durch unabhängige Beratungsstellen erfolgen, die von der Pflegekasse finanziert werden. Sobald Sie Leistungen der Pflegeversicherung beantragt haben, wird Ihre Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere unabhängige Gutachter beauftragen, um Ihre Pflegebedürftigkeit festzustellen.
  4. Bitten Sie Ihre Pflegeperson, bei der Begutachtung anwesend zu sein.
  5. Versuchen Sie einzuschätzen, ob die Pflege zu Hause langfristig durch Angehörige geleistet werden kann und ob Sie ergänzend oder ausschließlich auf die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes angewiesen sind.
  6. Wenn eine häusliche Pflege nicht möglich ist, können Sie sich über geeignete vollstationäre Pflegeeinrichtungen informieren und beraten lassen. Wir vom L&M Pflegecheck, die Pflegeberater Ihrer Pflegekasse und die Mitarbeiter der Pflegestützpunkte vor Ort stehen Ihnen bei Fragen zur Verfügung. Sie können auch das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Nummer 030 3406066-02 kontaktieren.
  7. Privatversicherte können sich jederzeit an ihr Versicherungsunternehmen oder den Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (Gustav-Heinemann-Ufer 74 c, 50968 Köln, www.pkv.de) wenden. Die „COMPASS Private Pflegeberatung“ ist unter der Telefonnummer 0800 101880 erreichbar.


Welche Leistungen der Pflegeversicherungen helfen, wenn es drauf ankommt?

Es stehen verschiedene Formen und Einrichtungen der Pflege und Betreuung zur Verfügung. Die Entscheidung für eine bestimmte Möglichkeit hängt einerseits von der Schwere der Pflegebedürftigkeit ab, andererseits von den persönlichen Lebensumständen derjenigen, die die Pflege übernehmen möchten. Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste werden je nach Art der Leistung unterschieden. Es gibt ambulante Pflegedienste und Einzelpflegekräfte, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause unterstützen. Es gibt auch neue Wohnformen wie Pflege-Wohngemeinschaften oder Angebote von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit einer umfassenden Versorgung und Betreuung in vollstationären Pflegeeinrichtungen.

A) Pflege in den eigenen vier Wänden

Mehr als drei Viertel aller Pflegebedürftigen in Deutschland nehmen vor allem die häusliche Pflege in den eigenen vier Wänden in Anspruch – vor allem bzw. zumindest zu Beginn der Pflegebedürftigkeit. Diese Form der Pflege bietet den Betroffenen und Angehörigen vor allem zu Beginn ein hohes Maß an Flexibilität, eine breite Angebotspalette an Leistungen und umfassende Unterstützungsmöglichkeiten. Tritt der Pflegefall ein, haben Pflegebedürftige mit ambulanter Pflegepräferenz verschiedene Optionen zur Auswahl:
  • Ambulanter Pflegedienst (= sogenannte ambulante Pflegesachleistungen): Pflegebedürftige können sich für Pflegesachleistungen entscheiden, bei denen zugelassene ambulante Pflegedienste Pflegeeinsätze durchführen. Die Kosten für diese Leistungen werden von der Pflegekasse bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen.
  • Pflegegeld: Eine andere Möglichkeit besteht darin, Geldleistungen wie das Pflegegeld in Anspruch zu nehmen. Das Pflegegeld wird entweder von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen an den Pflegebedürftigen ausgezahlt.
  • Kostenerstattung: Pflegebedürftige können auch im Rahmen der Kostenerstattung bestimmte nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen. Hierbei werden die Kosten für die in Anspruch genommenen Leistungen erstattet.


Überblick Nutzung ambulanter Pflegedienste bzw. Pflegesachleistungen

Der ambulante Pflegedienst spielt eine wichtige Rolle bei der Unterstützung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen zu Hause. Er bietet Hilfe und Unterstützung im Alltag, um pflegende Angehörige bei Zusammenbringen von Beruf, Pflege und Betreuung zu entlasten. Das Leistungsangebot des ambulanten Pflegedienstes umfasst verschiedene Bereiche:
  1. Körperbezogene Pflegemaßnahmen: Dazu gehören Tätigkeiten wie Körperpflege, Unterstützung bei der Ernährung und Förderung der Bewegungsfähigkeit.
  2. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen: Der Pflegedienst hilft bei der Orientierung im Alltag, unterstützt bei der Gestaltung des Tagesablaufs und trägt zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte bei.
  3. Häusliche Krankenpflege: Als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (gemäß §37 SGB V) umfasst dies Tätigkeiten wie Medikamentengabe, Verbandswechsel und Injektionen.
  4. Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen: Der ambulante Pflegedienst bietet Beratung zu pflegerischen Fragestellungen an und unterstützt bei der Vermittlung von Hilfsdiensten wie Essenslieferung oder der Organisation von Fahrdiensten und Krankentransporten.
  5. Hilfen bei der Haushaltsführung: Hierzu gehören Tätigkeiten wie Kochen und Reinigen der Wohnung, um den Alltag der Pflegebedürftigen zu erleichtern.
Die ambulante Pflege ermöglicht es den Betroffenen, in ihrer vertrauten Umgebung zu bleiben, da sie professionelle Unterstützung und Pflege zu Hause erhalten können. Dies trägt dazu bei, ihre Lebensqualität zu erhalten und den Kontakt zu ihrem sozialen Umfeld aufrechtzuerhalten. Die Pflegeversicherung übernimmt für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 als ambulante Pflegesachleistungen die Kosten für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes. Folgende Maximalleistungen sind möglich:
Pflegebedürftigkeit Maximale Leistungen pro Monat
Pflegegrad 1 Nicht abgedeckt, jedoch bis zu 125 Euro Entlastungsbeitrag möglich
Pflegegrad 2    689 Euro
Pflegegrad 3 1.298 Euro
Pflegegrad 4 1.612 Euro
Pflegegrad 5 1.995 Euro
Pflegebedürftige haben verschiedene Wahlmöglichkeiten bei der Gestaltung und Zusammenstellung ihres gewünschten Leistungsangebots in der häuslichen Pflege. Vor Vertragsabschluss und bei wesentlichen Veränderungen müssen sie vom Pflegedienst über die voraussichtlichen Kosten ihrer geplanten Leistungen informiert werden. Es ist wichtig zu beachten, dass die Pflegedienste von den Pflegekassen zugelassen sein müssen, um Leistungen über sie abrechnen zu können.

Überblick Pflegegeld

Eine weitere Wahlmöglichkeit besteht darin, dass sich Pflegebedürftige dafür entscheiden können, statt von einem ambulanten Pflegedienst von ihren Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlich tätigen Personen versorgt zu werden. In diesem Fall zahlt die Pflegeversicherung das sogenannte Pflegegeld. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, beispielsweise durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen, und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt.
Pflegebedürftigkeit Maximales Pflegegeld pro Monat
Pflegegrad 1 Nicht abgedeckt
Pflegegrad 2 316 Euro
Pflegegrad 3 545 Euro
Pflegegrad 4 728 Euro
Pflegegrad 5 901 Euro
Es besteht außerdem dieMöglichkeit, sowohl Pflegegeld als auch ambulante Pflegesachleistungen gleichzeitig zu nutzen. Dies ermöglicht eine maßgeschneiderte Pflege, die den individuellen Bedürfnissen entspricht. Wenn beide Leistungen kombiniert werden, wird das Pflegegeld entsprechend dem Wert der in Anspruch genommenen ambulanten Sachleistungen anteilig reduziert.

Überblick zu weiteren möglichen Kostenerstattungen

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben zusätzlich z.B. auch Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro. Dieser Entlastungsbetrag steht auch Pflegebedürftigen im Pflegegrad 1 zur Verfügung. Der Zweck dieses Betrags besteht darin, qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung der pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehender Personen sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags zu unterstützen. Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Angebote genutzt werden. Dazu gehören Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, zugelassene Pflegedienste (mit Ausnahme von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) sowie anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gemäß Landesrecht. Um die erstattungsfähigen Kosten zu erhalten, müssen die Pflegebedürftigen entsprechende Belege bei ihrer Pflegekasse oder ihrem privaten Versicherungsunternehmen einreichen.

B) Teilstationäre Pflege bzw. Versorgung durch Tages- oder Nachtpflege

Teilstationäre Pflege bezeichnet die zeitweise Betreuung in einer Pflegeeinrichtung während des Tages oder der Nacht. Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungshöchstbeträge die pflegebedingten Kosten einschließlich der Kosten für Betreuung und medizinische Behandlungspflege. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen leider privat getragen werden. Die Teilstationäre Pflege wird gewährt, wenn häusliche Pflege nicht ausreichend gewährleistet werden kann oder zur Ergänzung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die Leistungen richten sich nach dem Pflegegrad (mindestens Pflegegrad 2), Personen im Pflegegrad 1 können hierfür ihren Entlastungsbetrag nutzen.
Pflegebedürftigkeit Maximale Leistungen pro Monat
Pflegegrad 1 Nicht abgedeckt, jedoch bis zu 125 Euro Entlastungsbeitrag möglich
Pflegegrad 2    689 Euro
Pflegegrad 3 1.298 Euro
Pflegegrad 4 1.612 Euro
Pflegegrad 5 1.995 Euro
Die Pflegeversicherung übernimmt auch die Kosten für die Beförderung zum und vom Pflegeheim. Zusätzlich werden in teilstationären Pflegeeinrichtungen Kosten für zusätzliche Betreuungskräfte zur Aktivierung und Betreuung der Pflegebedürftigen übernommen. Die Teilstationäre Pflege kann auch in Kombination mit ambulanten Pflegesachleistungen und/oder Pflegegeld ohne Kürzung in Anspruch genommen werden.

C) Vollstationäre Pflege bzw. Versorgung

Bei der vollstationären Pflege muss unterschieden werden, ob die in stationär in Anspruch genommene Versorgung langfristig oder nur kurzzeitig (=Kurzzeitpflege) ausgelegt ist.

Vorübergehende vollstationäre Versorgung: Kurzzeitpflege

Viele Pflegebedürftige benötigen nur für eine begrenzte Zeit eine vollstationäre Pflege, insbesondere in Krisensituationen der häuslichen Pflege oder als Übergang nach einem Krankenhausaufenthalt. Für solche Fälle gibt es die Kurzzeitpflege in zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen. Die Kurzzeitpflege kann ab Pflegegrad 2 als Leistung der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang gewährleistet werden kann. Wenn keine Pflegebedürftigkeit vorliegt oder keine Pflegebedürftigkeit mit einem Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 festgestellt wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Kurzzeitpflege auch als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen werden (§ 39c Sozialgesetzbuch V). Die Kurzzeitpflege umfasst verschiedene Leistungen, die unabhängig vom Pflegegrad in gleicher Höhe für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 zur Verfügung stehen. Der Leistungsbetrag beträgt bis zu 1.612 Euro für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Während der Kurzzeitpflege wird für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr die Hälfte des bisher erhaltenen (anteiligen) Pflegegeldes weiterhin ausgezahlt.

Langfristige vollstationäre Pflege

Bei der vollstationären Pflege in Pflegeheimen übernimmt die Pflegeversicherung pauschale Leistungen für pflegebedingte Aufwendungen, einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege.
Pflegebedürftigkeit Maximale Leistungen pro Monat
Pflegegrad 1 Nicht abgedeckt, jedoch bis zu 125 Euro Entlastungsbeitrag möglich
Pflegegrad 2    770 Euro
Pflegegrad 3 1.262 Euro
Pflegegrad 4 1.775 Euro
Pflegegrad 5 2.005 Euro
Allerdings sind bei der vollstationären Pflege bestimmte Kosten nicht abgedeckt. Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die pflegebedingten Aufwendungen zu decken, ist von der pflegebedürftigen Person ein Eigenanteil zu zahlen. Seit dem 1. Januar 2017 gilt in jeder vollstationären Pflegeeinrichtung ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5. Das bedeutet, dass Pflegebedürftige im Pflegegrad 5 genauso viel Eigenanteil für die Pflege zahlen wie Pflegebedürftige im Pflegegrad 2. Der pflegebedingte Eigenanteil variiert jedoch von Einrichtung zu Einrichtung. Zusätzlich zum pflegebedingten Eigenanteil fallen bei der vollstationären Pflege immer weitere Kosten an, wie beispielsweise für Unterbringung und Verpflegung. Wenn die Bewohnerinnen und Bewohner besondere Komfort- oder Zusatzleistungen in Anspruch nehmen, müssen sie auch dafür privat bezahlen. Die Wahl der Pflegeeinrichtung sollte sich davon abgesehen nach dem sinnvollen Bedarf richten. Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Arten:
  1. Altenwohnheim: Eigenständiges Leben der Bewohner in kleinen Wohnungen mit eigener Küche, wobei Mahlzeiten in Gesellschaft der anderen Bewohnerinnen und Bewohner eingenommen werden können
  2. Altenheim: Pflegerische Betreuung sowie hauswirtschaftliche Unterstützung für ältere Menschen, die ihren Haushalt nicht mehr eigenständig führen können. Auch hier leben die Bewohnerinnen und Bewohner oft in abgeschlossenen kleinen Wohnungen oder Apartments.
  3. Pflegeheim: Umfassende pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung in Einzel- oder Doppelzimmern, in die Bewohnerinnen und Bewohner häufig eigene Möbel mitbringen können.
Es ist wichtig anzumerken, dass heutzutage viele Einrichtungen eine Kombination der traditionellen Heimtypen Altenwohnheim, Altenheim und Pflegeheim anbieten. Für schwerstkranke und sterbende Menschen gibt es spezialisierte Pflegeeinrichtungen, die Hospize. Diese Einrichtungen sind auf die palliative Versorgung und Sterbebegleitung ausgerichtet.

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